Familienzusammenführung und Familienzusammenführung: Bringen Sie Ihre Familie wieder zusammen!

Familienzusammenführung und Familienzusammenführung sind zwei Verfahren, die es Ausländern ermöglichen, ihre Familienangehörigen nachzuziehen. Diese beiden Verfahren werden jedoch manchmal verwechselt. Tatsächlich gilt das eine oder andere dieser Verfahren separat, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Zusammenfassung

Familientreffen

Das Verfahren zur Familienzusammenführung ist komplex und erfordert die Einhaltung mehrerer Bedingungen.

Die Familienzusammenführung ermöglicht es Ausländern, die in Frankreich leben, ihren Ehepartner und ihre Kinder mitzubringen. Tatsächlich betrifft dieses Verfahren nur die Familien von Ausländern. In diesem Fall besteht die Familie aus dem Ehegatten und minderjährigen Kindern unter 18 Jahren.

Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich und erleichtert die Untersuchung Ihres Falles.

Begünstigte der Familienzusammenführung

Die Familienzusammenführung betrifft ausschließlich den Ehepartner und die Kinder des in Frankreich lebenden Ausländers.

Ehepartner und Kinder des in Frankreich lebenden Ausländers

Der Ehegatte muss mindestens 18 Jahre alt sein und im Ausland verheiratet sein und in Frankreich leben.

Ebenso müssen die von diesem Verfahren betroffenen Kinder am Tag des Antrags unter 18 Jahre alt sein und:

  • vom Paar;
  • deren Abstammung nur in Bezug auf in Frankreich lebende Ausländer oder deren Ehepartner festgestellt wird;
  • der andere Elternteil ist verstorben oder seines elterlichen Rechtes beraubt, vorbehaltlich der Vorlage einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts;
  • unter der Kafala angenommen oder erhoben, vorbehaltlich der Vorlage einer Entscheidung einer ausländischen Gerichtsbarkeit.

Ausschlüsse vom Familiennachzugsverfahren

  • Vorfahren (Eltern) und Kollaterale (Brüder und Schwestern);
  • französische Familienmitglieder;
  • Ehegatten und Kinder von Flüchtlingen, Staatenlosen und subsidiär Schutzberechtigten;
  • Ehegatte und Kinder des Ausländers mit einer Aufenthaltskarte „Langzeit-EU“, einem „Talentpass“ oder einer Aufenthaltskarte „IKT-Abgeordneter“.

Die im Familiennachzugsverfahren zu erfüllenden Voraussetzungen

Um von diesem Verfahren profitieren zu können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.

Die an den Wohnsitz der Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung geknüpften Bedingungen

Im Allgemeinen kann ein Familienmitglied, das bereits in Frankreich wohnt, von diesem Verfahren nicht profitieren.

Andererseits kann in bestimmten Fällen ein Familienmitglied, das sich bereits in Frankreich befindet, von einer Familienzusammenführung vor Ort profitieren. Hierzu müssen beide Ehegatten in Frankreich geheiratet haben und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein.

Bedingungen im Zusammenhang mit der Situation des Antragstellers

Erstens können nur Ausländer, die sich regelmäßig in Frankreich aufhalten, ihre Familienangehörigen mitbringen.

Zweitens muss sich der ausländische Antragsteller mindestens 18 Monate ab Antragsdatum regelmäßig in Frankreich aufhalten.

Bedingungen in Bezug auf die Ressourcen des Antragstellers

Wenn der Antragsteller keine stabilen und ausreichenden Mittel nachweisen kann, kann der Vorteil des Verfahrens zunächst verweigert werden.

Insgesamt wird die Höhe der Mittel nach der Familiengröße bemessen und auf Basis der letzten zwölf Monate vor Antragstellung berechnet.

In diesem Fall entspricht die Höhe der Mittel der Höhe des Mindestlohns:

  • für eine Familie mit zwei oder drei Personen;
  • bei einer vier- oder fünfköpfigen Familie um ein Zehntel erhöht;
  • bei einer sechsköpfigen oder mehrköpfigen Familie um ein Fünftel erhöht.

Für Ausländer gilt die Bedürftigkeitsprüfung hingegen nicht:

  • Empfänger der Beihilfe für behinderte Erwachsene;
  • Empfänger der ergänzenden Invalidenrente;
  • über 65 Jahre alt, seit mindestens 20 Jahren rechtmäßig in Frankreich wohnhaft und seit mindestens 10 Jahren verheiratet.

Bedingungen im Zusammenhang mit der Familienunterkunft

Die Wohnverhältnisse werden nach der Fläche im Verhältnis zur erwarteten Bewohnerzahl bewertet. Somit muss die Gesamtwohnfläche je nach Lage der Unterkunft für zwei Personen mindestens 22, 24 oder 28 m² betragen, für jede weitere Person um 10 m² erhöht.

Das Verfahren zur Familienzusammenführung

Der Antrag auf Familienzusammenführung wird auf einem Formular mit den entsprechenden Unterlagen gestellt.

Das vollständige Dossier muss beim örtlich zuständigen französischen Amt für Einwanderung und Integration (OFII) eingereicht werden.

Sobald die Datei vollständig ist, stellt das OFII eine Hinterlegungsbescheinigung aus. Mit dem Erhalt des Zeugnisses läuft auch die Prüfungsphase von sechs Monaten bei der Verwaltung.

Nach Prüfung der Unterlagen in der Akte und Ausstellung der Bescheinigung über die Einreichung des Antrags sendet das OFII eine Kopie der Akte an den Bürgermeister der Gemeinde des Antragstellers. Der Bürgermeister hat zwei Monate Zeit, um eine Entscheidung zu treffen.

Der Präfekt hat sechs Monate Zeit, um seine Entscheidung ab dem Datum des ursprünglichen Antrags zu treffen.. Das Ausbleiben einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt jedoch als Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung. 

Schließlich der Ausländer, der seine Familie außerhalb der USA nach Frankreich bringt Familienzusammenführung droht der Entzug der Aufenthaltserlaubnis.

Kurz gesagt, das Verfahren zur Familienzusammenführung ist komplex und die Firma Airiau Avocat kann Sie bei Ihren Verfahren perfekt unterstützen.

Familientreffen

Das Verfahren zur Familienzusammenführung ermöglicht es Familienmitgliedern eines Ausländers, der internationalen Schutz genießt, sich in Frankreich niederzulassen.

Begünstigte der Familienzusammenführung

Familienangehörige von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wurden, können von der Familienzusammenführung profitieren, wenn:

  • die Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem Tag der Einreichung des Asylantrags besteht oder im Falle einer Lebensgemeinschaft ein hinreichend stabiles und kontinuierliches Zusammenleben besteht;
  • die Kinder des Paares das 19. Lebensjahr nicht überschreiten und nicht verheiratet sind.

Handelt es sich bei dem Flüchtling oder dem subsidiär Schutzberechtigten um einen ledigen Minderjährigen, so profitiert er von seinem Recht auf Nachzug seiner direkten Vorfahren ersten Grades, ggf. in Begleitung seiner ledigen minderjährigen Kinder, für die er effektiv ist verantwortlich.

Das Alter der Kinder wird am Tag der Antragstellung auf Familiennachzug festgestellt.

Die zu erfüllenden Bedingungen und das zu befolgende Verfahren

Die Familienzusammenführung ist nicht an Bedingungen der vorherigen Dauer des regulären Aufenthalts, der Ressourcen oder der Unterkunft geknüpft.

Familienangehörige der Person, die internationalen Schutz genießt, beantragen ein Visum zur „Familienzusammenführung“ für den längerfristigen Aufenthalt bei der Französisches Konsulat im Herkunftsland.

Die Firma Airiau Avocat wird Sie bei allen Ihren Verfahren unterstützen und steht Ihnen für alle Fragen zu diesen Verfahren zur Verfügung.

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